Stand: 13.12.2018
Paragraph 1 – Name, Sitz, Zweck, Grundsätze
Der Verein, gegründet am 13.12.1990, führt den Namen „Laubegaster Ruderverein Dresden e.V.“ und hat seinen Sitz in 01279 Dresden, Laubegaster Ufer 8. Er hat das Kürzel „LRVD“.
Er versteht sich als Nachfolger des am 11.02.1921 gegründeten „Laubegaster Rudervereins“.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und damit gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Betreiben eines Bootshauses, die rudersportliche Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder, die Organisation und Durchführung eines regelmäßigen Trainings sowie die Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltungen des Wanderruderns.
Der LRVD vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz und tritt rassistischen, verfassungs‑ und fremdenfeindlichen Auffassungen entschieden entgegen. Er verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlich, seelischer oder sexualisierter Art ist. Der Verein sieht sich insbesondere dem Schutz und der Förderung von Kindern und Jugendlichen verpflichtet.
Der LRVD ist beim Amtsgericht Dresden im Vereinsregister eingetragen unter der VR 1007.
Paragraph 1a - Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
Paragraph 2 – Flagge
Die Flagge des Vereins ist viereckig und weiß. Sie hat einen blauen, auf der Spitze stehenden Stern in der Mitte. Das Logo besteht aus der Flagge mit dahinter gekreuzten Skulls und der umlaufenden Schrift „Laubegaster Ruderverein Dresden e.V.“.
Paragraph 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Paragraph 4 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Der Übertritt von einer Mitgliedsform in eine andere ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bedingungen möglich und dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Passiven Mitgliedern ist die Benutzung des Bootsmaterials und die Nutzung der Einrichtungen des Vereins nur mit Zustimmung des Vorstandes gestattet.
Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung für besondere Verdienste ernannt werden.
Paragraph 5 – Rechte und Pflichten
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die in den internen Ordnungen des Vereins (§ 20) niedergelegten Regelungen an.
Aktive, passive und Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder wählen ausschließlich den Jugendwart und ggf. weitere Jugendvertreter.
Paragraph 6 – Beiträge
Der Verein erhebt einmalige und laufende Beiträge und Umlagen, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Geschäftsordnung festgelegt werden. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
Paragraph 7 – Austritt
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 31.03. für den 30.06. und bis zum 30.09. für den 31.12. mitzuteilen.
Paragraph 8 – Ausschluss
Sollte der Ausschluss eines Mitgliedes im Interesse des Vereins sein, so kann der Vorstand das Mitglied zum Austritt auffordern. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, so wird mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung der Ausschluss herbeigeführt
Mitglieder, die unbegründet zwei Monate im Beitragsverzug sind, verlieren alle Rechte aus ihrer Mitgliedschaft. Der Vorstand hat die Säumigen öffentlich zu mahnen. Nach einem weiteren Monat erlischt die Mitgliedschaft.
Paragraph 9 – Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
Paragraph 10 – Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Die Leitung obliegt dem Vorstand. Auf dessen Vorschlag kann die Leitung einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und mindestens 4 Wochen vorher. Die Einladung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese 3 Werktage vor Ende der Bekanntgabefrist an die zuletzt vom Mitglied bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift versandt wurde. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift oder der E-Mail-Anschrift mitzuteilen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zu übergeben. Beschlüsse können nur über Punkte der beschlossenen Tagesordnung gefasst werden. Anträge, die während der ordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden, sind in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen. Dringlichkeitsanträge für eine sofortige Behandlung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Vereinsmitglied schriftlich übertragen werden. Ein Mitglied darf höchsten 3 Stimmen auf sich vereinen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird eine erneute Abstimmung vorgenommen, bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Dreiviertelmehrheit ist erforderlich für:
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für:
- Ausschluss eines Mitgliedes
- Angliederung an einen anderen Verein, Aufnahme anderer Gruppen oder Vereine in den Verein
- Änderung der Geschäftsordnung
Paragraph 11 – Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Der Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung unterliegen mindestens:
- Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Vorstandes und Jahresabrechnung
- Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Wahl des Vorstandes
- Satzungsänderung
- Wahl der Kassenprüfer
Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben. Protokolleinsicht steht jedem Mitglied zu.
Paragraph 12 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für Einladung und Durchführung gelten die Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Paragraph 13 – Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht mindestens aus drei Vereinsmitgliedern (ohne den Jugendwart gemäß § 17). Durch Vorstandsbeschluss können ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands zu Sprechern des Vorstands bestimmt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Der Vorstand kann weitere Personen einladen, wenn dies für zu entscheidende Punkte zweckmäßig ist.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Paragraph 14 – Wahl des Vorstandes
Der Vorstand gemäß § 13 wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gewählt ist, wer mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Geheime Wahl kann beantragt werden, muss jedoch mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, einen Nachfolger bis zur Beendigung der Amtszeit zu bestimmen.
Wird durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes die notwendige Mindestzahl von drei Personen unterschritten, so hat innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der ein neuer Vorstand gewählt wird.
Paragraph 15 – Gesetzliche Vertretung
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Paragraph 16 – Erweiterter Vorstand
Der Vorstand beruft einen erweiterten Vorstand. Der erweiterte Vorstand unterstützt und berät die Mitglieder des Vorstandes, besitzt jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.
Paragraph 17 – Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, welche von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden muss. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendwart ist ohne Bestätigung durch die Mitgliederversammlung im Vorstand stimmberechtigt. Bei Abstimmungen über Vorstandsbeschlüsse hat er zwei Stimmen. Er ist jedoch kein Vorstand im Sinne von § 26 BGB und nicht zur Vertretung des Vereins befugt.
Paragraph 18 – Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes. Sie haben die Jahresabrechnung zu prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Paragraph 19 – Auflösung des Vereins
Wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift beantragt haben, so kann der Laubegaster Ruderverein Dresden e.V. aufgelöst werden. Der Beschluss der Auflösung bedarf in der Mitgliederversammlung wiederum der Dreiviertelmehrheit.
Die über die Auflösung entscheidende Mitgliederversammlung hat drei Mitglieder zu wählen, die als Liquidatoren in das Vereinsregister einzutragen sind und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen die Liquidation zu besorgen haben.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Landersruderverband Sachsen e.V., der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Paragraph 20 – Ordnungen des Vereins
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein verschiedene Ordnungen geben, welche aber kein Bestandteil der Satzung sind.
Für den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung und der Jugendordnung sind die Festlegungen der Satzung zu beachten.
Alle übrigen Ordnungen erlässt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand erlassenen Ordnungen aufheben oder ändern. Über aufgehobene oder geänderte Ordnungen kann der Vorstand frühestens nach Ablauf von drei Jahren wieder alleine entscheiden.
Paragraph 20a – Datenschutz
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und ‑verwendung erlässt der Vorstand eine Datenschutzordnung.
Paragraph 21 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und setzt frühere Satzungen außer Kraft.